Herausgabe eines nach Vereinsrecht sichergestellten Motorrades der Marke Harley-Davidson

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Herausgabe eines nach Vereinsrecht sichergestellten Motorrades der Marke Harley-Davidson

Ein nach Vereinsrecht sichergestelltes Motorrad muss an den Eigentümer herausgegeben werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Motorrad nicht zum Vermögen des verbotenen Vereins gehört.

Worüber musste das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entscheiden?

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ging es um die Herausgabe eines Motorrads der Marke Harley-Davidson. Bei der Klägerin handelt es sich um die Tochter eines Vorstandsmitglieds des Vereins „Hells Angels MC Charter“. Das Vorstandsmitglied war zugleich sog. „Treasurer“ (Schatzmeister). Der im Jahr 2011 gegründete Verein wurde mit Verfügung des Niedersächsischen Innenministeriums vom 20.10.2014 verboten und aufgelöst. Zudem wurde das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. Auch wurden Sachen Dritter beschlagnahmt und eingezogen, soweit ihre Überlassung an den Verein dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat. Am 24.10.2014 wurden im Zuge des Vereinsverbotsverfahrens auch die Wohnung des genannten Vorstandsmitglieds sowie die Geschäftsräume seiner Firma durchsucht.

Dabei wurde das genannte Motorrad nebst Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sichergestellt. Das Motorrad wurde vom Vorstandsmitglied im Oktober 2013 zu einem Kaufpreis von 2.500,00 EUR erworben. Es war auf die Klägerin zugelassen, die mit Schreiben vom 25.01.2017 die Herausgabe des sich in behördlicher Verwahrung befindlichen Motorrads forderte, da sie Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs sei. Die Behörde lehnte dies ab, da das Motorrad zum Vereinsvermögen des verbotenen und aufgelösten Vereins gehöre. Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht. Sie verwies in ihrer Begründung u.a. darauf, dass ihr Vater das Fahrzeug persönlich erworben, die Unterhaltskosten selbst getragen und es zu jedem Zeitpunkt ausschließlich im privaten Interesse besessen habe.

Die Behörde führte hingegen u.a. an, dass es sich bei dem Motorrad aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und seiner tatsächlichen Verwendung für Zwecke des Vereins um Vereinsvermögen handele und die Klägerin nur „Scheineigentümerin“ sei. Auch verwies die Behörde darauf, dass auf dem Motorrad ein szenetypischer „1%-Aufkleber“ angebracht gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Göttingen gab der Klägerin Recht und hob den Ablehnungsbescheid der Behörde mit Urteil vom 19.02.2020 (Az. 1 A 86/17) auf. Dagegen legte die Behörde Berufung zum Oberverwaltungsgericht ein.

Wie entschied nun das Oberverwaltungsgericht Lüneburg?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar