Überlassung von Tagungs- und Seminarräumen an Vereinsmitglieder kann steuerbegünstigt sein

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Überlassung von Tagungs- und Seminarräumen an Vereinsmitglieder kann steuerbegünstigt sein

Die Überlassung von Tagungs- und Seminarräumen ist nur dann steuerbegünstigt, wenn diese an Vereinsmitglieder überlassen werden und die Mitglieder die Räume entsprechend der Vereinssatzung nutzen.

Worüber musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz konkret entscheiden?

Es ging um einen gemeinnützigen Verein zur Förderung der Religion. Dieser Verein betrieb ein Priester- und Gästehaus, das über Gästezimmer, Seminar- und Tagungsräume, eine Hauskapelle, eine Cafeteria sowie über eine „Klause“ im Schankstubenstil und ein Fernsehzimmer verfügte. Wenn die Priester das Priester- und Gästehaus nicht selbst nutzen, wird es für Gäste zur Verfügung gestellt. Nach dem Internetauftritt des Vereins ist das Gästehaus u.a. für Einzelpersonen, Urlauber, kirchliche Gruppen sowie für Arbeitsteams und Teilnehmer an unterschiedlichen Seminaren offen. Der Verein bot auf der Seite zudem vier Tagungsräume u.a. für Seminare, Tagungen, Fortbildungen, Lernberatung, Workshops, Teamtreffen und Familienfeiern an.

In der Umsatzsteuererklärung 2015 behandelte der Verein u.a. die Umsätze aus der Beherbergung, aus der Verpflegung sowie aus der Vermietung der Tagungsräume als steuerpflichtig zum ermäßigten Steuersatz. Im Rahmen einer Außenprüfung gelang der Prüfer hingegen zu der Ansicht, dass die Einnahmen aus den Verpflegungsleistungen und der Vermietung der Tagungsräume dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien, da diese Leistungen einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins zuzurechnen seien. Das beklagte Finanzamt erließ daher einen geänderten Umsatzsteuerbescheid, gegen den der Verein erfolglos Einspruch eingelegte und sodann Klage zum Finanzgericht erhob.

Wie hat das Finanzgericht entschieden?

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