Darf die Steuererklärung noch in Papierform abgegeben werden?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Darf die Steuererklärung noch in Papierform abgegeben werden?

Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung mittels elektronischer Übermittlung (Elster) ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht.

Worüber musste der Bundesfinanzhof entscheiden?

In dem finanzgerichtlichen Verfahren ging es um einen 1965 geborenen Kläger. Dieser war seit 2006 als selbständiger Physiotherapeut tätig. Diese Tätigkeit übte er ohne Mitarbeiter sowie ohne eigene Praxis- oder Büroräume aus. Zwar verfügte er über einen PC und einen Telefonanschluss. Allerdings hatte er weder einen Internetzugang noch ein Smartphone. Der Kläger gab bis zum Jahr 2016 seine Einkommensteuererklärung mittels handgeschrieben ausgefüllter amtlicher Vordrucke ab. Auch für das Streitjahr ist er so verfahren. Das beklagte Finanzamt forderte den Kläger zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf. Als sich der Kläger weigerte, drohte das Finanzamt zunächst ein Zwangsgeld an und setzte dieses dann mit Bescheid vom 26.09.2018 fest. Mit Bescheid vom 26.10.2018 lehnte es zudem den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe ab. Zwar blieben die Einspruchsverfahren erfolglos. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab dem Kläger jedoch recht. Gegen dieses Urteil wendet sich nunmehr das Finanzamt mit dem Rechtsmittel der Revision.

Hatte die Revision des Finanzamts Erfolg?

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