Anforderungen an die Zusammenfassung gleichartiger Betriebe im Rahmen von Körperschaftsteuer
Für die Frage, ob Betriebe gewerblicher Art im Sinne von § 4 VI S. 1 Nr. 1 KStG gleichartig sind, ist in erster Linie auf die gewerbliche Betätigung selbst und damit auf das äußere Erscheinungsbild des jeweiligen Betriebs abzustellen, nicht auf die von der Trägerkörperschaft mit dem Betrieb verfolgten übergeordneten Ziele.