Anforderungen an die Zusammenfassung gleichartiger Betriebe im Rahmen von Körperschaftsteuer

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Anforderungen an die Zusammenfassung gleichartiger Betriebe im Rahmen von Körperschaftsteuer

Für die Frage, ob Betriebe gewerblicher Art im Sinne von § 4 VI S. 1 Nr. 1 KStG gleichartig sind, ist in erster Linie auf die gewerbliche Betätigung selbst und damit auf das äußere Erscheinungsbild des jeweiligen Betriebs abzustellen, nicht auf die von der Trägerkörperschaft mit dem Betrieb verfolgten übergeordneten Ziele (BFH, Urt. v. 15.02.2023, Az. I R 49/20). 

Worum geht es?

Die Beteiligten streiten über die Zusammenfassung zweier Betriebe gewerblicher Art. 

Die im Revisionsverfahren Beklagte und ursprüngliche Klägerin war eine Gemeinde, die Fremdenverkehrsbeiträge gemäß Art. 6 Bayerisches Kommunalabgabengesetz erhebt. Ebenfalls erhebt sie Kurbeiträge im Sinne des Art. 7. Diese Einnahmen sowie die damit zusammenhängenden Ausgaben fasste die Gemeinde steuerlich unter „Kurbetrieb“ zusammen. 

Ebenfalls zu den berücksichtigenden Einnahmen und Ausgaben standen solche aus einer „Christbaumspende“. Sie stehen im Zusammenhang mit einem von der Klägerin an die Stadt S gespendeten Christbaum, welcher auf deren Weihnachtsmarkt aufgestellt wurde. Im Gegenzug brachte S an dem Baum eine Tafel mit Hinweis auf die Spende der Klägerin an. Zugleich stellte S mehrere Verkaufsstände zur Verfügung, an welchen die Gemeinde unter anderem Glühwein verkaufte. 

Den im Veranlagungszeitraum durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelten Verlust durch Ausgaben des Kurbetriebs erklärte die Gemeinde in der abgegebenen Körperschaftsteuererklärung. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer des zuständigen Finanzamts die Auffassung, dass die Einnahmen aus der „Christbaumspende“ nicht im Kurbetrieb zu erfassen seien. Es handele sich um einen eigenständigen Betrieb gewerblicher Art, der durch den Glühweinstand einen entsprechenden Gewinn erzielt und diesen zu versteuern habe.

Dieser Auffassung folgte das Finanzamt und erließ für den Betrieb des Glühweinstands einen separaten Körperschaftsteuerbescheid. Die Klage der Gemeinde gegen die den Betrieb gewerblicher Art betreffenden Bescheide hatte Erfolg; das Finanzgericht München hat diese Bescheide ersatzlos aufgehoben.

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Bildnachweis: FangXiaNuo/Stock-Fotografie-ID: 618946910

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