Behandlung wie Vereinsmitglied als Minus zur Vollmitgliedschaft?
Aufgrund der Vereinsautonomie aus Art. 9 GG muss der Antragende zwar nicht als Mitglied in dem Verein aufgenommen werden, allerdings muss er unter Umständen hinsichtlich der Informationsmöglichkeiten aus den Veranstaltungen in Angeboten so zu stellen sein wie ein Vereinsmitglied (LG Berlin, Urt. v. 27.07.2023, Az. 4 O 29/23).
Worum geht es?
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, welcher mehrmals wöchentlich die Regierungspressekonferenz mit Pressesprechern der Bundesregierung und einzelnen Ministern sowie anderen politischen Akteuren organisiert. Diese Konferenzen sind nur Mitgliedern des Beklagten und seinen internationalen Gästen zugänglich.
Der Kläger ist bei einem Online-Magazin angestellt. Hier ist er für das Ressort Bundespolitik zuständig, die Korrespondenz aus der Bundespressekonferenz ist seine Hauptaufgabe. 2022 beantragt er daher die Mitgliedschaft bei dem Beklagten, um an dessen Veranstaltungen teilnehmen zu können.
Nach § 11 der Satzung des Beklagten erfordert eine Mitgliedschaft, dass die Voraussetzungen des § 2 erfüllt werden. § 2 verlangt, dass die Korrespondententätigkeit hauptberuflich als angestellter Redakteur oder freier Journalist erfolgt. Der Beklagte verlangte vom Kläger entsprechende Arbeitsproben. Der Kläger übersandte eine Vielzahl, von denen der Großteil sich mit bundespolitischen Themen beschäftigten. Der Beklagte lehnte jedoch ab mit der Begründung, die Tätigkeit als Parlamentskorrespondent fehle.
Der Kläger behauptet, er berichte als Parlamentskorrespondent ständig und weit überwiegend über die Bundespolitik. Er sei bereits aufgrund seines Arbeitsvertrages verpflichtet, aus der Bundespressekonferenz zu berichten; seine Nichtzulassung stelle damit eine Beschränkung seiner Berufsausübung dar.
Er erhebt daher Klage und beantragt, von dem Beklagten als Mitglied aufgenommen zu werden.
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Bildnachweis: Mixetto/Stock-Fotografie-ID: 1204020482
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