Eintragung ins Grundbuch: Besondere Voraussetzungen für nichtrechtsfähige Vereine?
Die Eintragung eines nichtrechtsfähigen Idealvereins als Eigentümer im Grundbuch kommt jedenfalls bis zum 31. Dezember 2023 in Betracht, wenn zugleich seine Mitglieder unter Hinweis auf das zwischen ihnen bestehende Gemeinschaftsverhältnis eingetragen werden (KG Berlin, Beschl. v. 16.03.2023, Az. 1 W 445/22).
Worum geht es?
Die Kläger waren Eigentümer zu 3/10 und zu 7/10 eines im Grundbuch eingetragenen Grundstücks. Zu denselben Bruchteilen waren sie bezüglich eines Miteigentumsanteils von 1/17 eingetragen.
2022 errichteten sie den streitbefangenen Verein als ideellen Verein. Dessen Satzung sah in § 1 II vor, dass er aus der Personenvereinigung seiner Mitglieder als Gesamthandsgemeinschaft besteht. In der sich anschließenden Mitgliederversammlung wurden die Kläger als Vorstand gewählt.
Sie übertrugen ihre Miteigentumsanteile an dem streitbefangenen Grundstück durch notarielle Urkunde an den Verein und erklärten die Übereignung des Eigentums an den Grundstücken sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Vereins.
Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Umschreibung des Eigentums auf den Verein jedoch zurück und kam auch einer durch die Kläger im Namen des Vereins erfolgten Beschwerde im Namen des Vereins nicht nach.
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Bildnachweis: AndreyPopov/Stock-Fotografie-ID: 1364970951
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