Vereinsausschluss durch Allgemeinklauseln möglich?

Ausschluss
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vereinsausschluss durch Allgemeinklauseln möglich?

Viele Satzungen enthalten sehr allgemeine Klauseln für einen Vereinsausschluss. Sofern sie auslegungsfähig sind, verstoßen sie damit aber nicht gegen den rechtlich geforderten Bestimmtheitsgrundsatz (AG Charlottenburg, Urt. v. 06.03.2023, Az. 234 C 156/22).

Worum geht es?

Der Beklagte ist ein Wettbewerbsverband. Zur Sicherung des Wettbewerbs bedient er sich Abmahnungen. Er spricht jährlich knapp 1.400 aus. Zum Ausschluss eines Mitglieds sah dessen Satzung folgende Regelung vor: „Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied im erheblichen Umfang gegen die Interessen des Vereins verstößt“.

Die Klägerin war selbst Vereinsmitglied. Sie selbst war sowohl vor als auch nach Beitritt Adressatin von Abmahnungen des Beklagten. 2022 erklärte der Beklagte den Ausschluss der Klägerin aus dem Verband. Grund für den Ausschluss waren öffentlich geäußerte Vorwürfe unter anderem auf einer Demonstration vor dem Sitz des Verbands. Ihre Vorwürfe beinhielten, dass die Abmahnpraxis des Vereins primär der Erzielung von Einnahmen diene, während die satzungsmäßigen Zwecke eine allenfalls untergeordnete Rolle spielten. Zudem würde der Verein ohne sachlichen Grund abmahnen und den wirtschaftlichen Interessen Dritter dienen. Der Beklagte ist der Meinung, es gehe der Klägerin um dessen vorsätzliche Schädigung.

Das Mitglied wehrte sich gegen seinen Ausschluss und zog vor Gericht. Die Klägerin meint, schon die Klausel über den Vereinsausschluss sei nicht bestimmt genug.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: Axel Goehns, Stock-Fotografie-ID:1367588729

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