Organhaftung: Beschränkung durch interne Zuständigkeitsregelungen?
Interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer juristischen Person können zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit eines Organs führen. Gewisse Überwachungspflichten bleiben jedoch weiterhin überstehen.