Weihnachtsfeier und Arbeitsrecht

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Weihnachtsfeier und Arbeitsrecht

Die Weihnachtszeit ist da. Sie bringt nicht nur Heiterkeit und Glühwein mit sich, sondern auch rechtliche Fettnäpfchen. Um diesen zu entgehen, folgt ein arbeitsrechtlicher Guide mit einigen Rechtstipps für die betriebliche Weihnachtsfeier.

Weihnachtsfeier, aber für alle

Eine Pflicht zur Abhaltung einer Weihnachtsfeier gibt es natürlich nicht. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine freiwillige Leistung des Arbeitsgebers. Entscheiden sich Arbeitgeber für die Durchführung einer solchen und bieten die Teilnahme den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern betriebsöffentlich an, ist die Beachtung der Gleichbehandlung essenziell. Der Ausschluss von einzelnen Arbeitnehmern bedarf eines sachlichen Grundes. Ohne eine solche sachliche Rechtfertigung können auch die unliebsamen Kollegen nicht einfach ausgeladen werden. 

Weihnachtsfeier als Arbeitszeit?

Ob die Teilnahme an der Weihnachtsfeier als Arbeitszeit erfasst wird, hängt davon ab, ob die Feier während oder außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. Findet die Feier während der regulären Arbeitszeit statt, ist sie auch als Arbeitszeit einzuordnen, welche vergütet werden muss. Findet sie außerhalb dessen statt, handelt es sich um Freizeit.

Müssen alle teilnehmen?

Einhergehend mit den vorherigen Punkten stellt sich nun die Frage, ob denn auch tatsächlich alle Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier teilnehmen müssen. Grundsätzlich gilt: Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier ist freiwillig. Wollen Arbeitnehmer nicht daran teilnehmen, löst dies also keine Sanktionen aus. Ansonsten hängt das Vorgehen wiederum davon ab, wann die Feier stattfindet: Während der Arbeitszeit müssen die Feierunwilligen stattdessen weiterarbeiten. 

Weihnachtsgeld und Geschenke

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Bildnachweis: Pekic, Stock-Fotografie-ID: 1439710504

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