Kirchenaustritt im Verein: Wann wird eine Kündigung rechtswidrig?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Kirchenaustritt im Verein: Wann wird eine Kündigung rechtswidrig?

Kirchliche Arbeitgeber dürfen den Austritt einer Arbeitnehmerin aus der katholischen Kirche nicht allein deshalb zum Anlass einer Kündigung nehmen, wenn die Kirchenmitgliedschaft für die konkrete Tätigkeit keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt und die Tätigkeit auch von Angehörigen anderer Konfessionen ausgeübt wird (EuGH, Urt. v. 17.03.2026, Az. C-258/24).

Worum geht es?

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Verein, der innerhalb der katholischen Kirche Schwangerschaftsberatungen durchführt. Die Tätigkeit der Beratungsstelle orientiert sich an den Vorgaben und Grundsätzen der katholischen Kirche.

Die Klägerin war als Beraterin in einer solchen Einrichtung tätig. Während einer längeren Elternzeit trat sie aus der katholischen Kirche aus. Nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz erklärte sie, nicht erneut in die Kirche eintreten zu wollen. Der Verein sah darin einen schwerwiegenden Verstoß gegen die kirchlichen Loyalitätspflichten und kündigte das Arbeitsverhältnis.

Die Arbeitnehmerin wandte sich daraufhin gegen die Kündigung. Dabei spielte eine wesentliche Rolle, dass der Verein in derselben Beratungsstelle auch evangelische Mitarbeiterinnen beschäftigte. Das Arbeitsgericht Wiesbaden und das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main gaben der Arbeitnehmerin Recht. Im anschließenden Revisionsverfahren sah das Bundesarbeitsgericht entscheidungserhebliche Fragen des Unionsrechts als klärungsbedürftig an und legte dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV vor.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: wepix, Stock-Fotografie-ID: 2192803899

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