Erhöhung des Mindestlohns

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Erhöhung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro brutto je Stunde, ein Jahr später auf 12,82 Euro.

Worum geht es?

Das Kabinett hat beschlossen, dass der gesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Januar 2024 12,42 Euro brutto in der Stunde beträgt. Ein Jahr später steigt die unterste Lohngrenze auf 12,84 Euro. 

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Keine Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind unter anderem:

  • Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte
  • Ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
  • Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
  • Selbstständige
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt (auf Branchenmindestlöhne aber sofort Anspruch)
  • Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten

Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung und damit auch für Minijobber. Er ist ein Bruttostundenlohn. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Minijob-Grenze jeweils mit der Erhöhung des Mindestlohns; so wird sichergestellt, dass bei einem höheren Arbeitsstundenlohn die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss. Ab Januar 2024 beträgt die Minijob-Grenze 538 Euro, ein Jahr später steigt sie auf 556 Euro.

Der Arbeitgeber hat die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zu tragen. Er ist verpflichtet, die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufzubewahren. Diese Dokumentationspflicht gilt allgemein bei geringfügig Beschäftigten und denen im Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche. 

Die Mindestlohnkommission schlägt der Bundesregierung alle zwei Jahre vor, in welcher Höhe der Mindestlohn angepasst werden sollte. Sie prüft, welche Mindestlöhne einen angemessenen Mindestschutz für die Beschäftigten bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigten nicht gefährdet. Sie orientiert sich bei ihrer Entscheidung an der Entwicklung der Tariflöhne in Deutschland. 

Praxishinweis

Die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohnzahlung liegt bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung.

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Bildnachweis: ollo, Stock-Fotografie-ID: 1363303752

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