Kündigungsgründe: Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse sind gleich zu behandeln

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Kündigungsgründe: Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse sind gleich zu behandeln

Auch ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer ist über die Gründe einer ordentlichen Kündigung zu informieren, wenn dies bei Dauerbeschäftigten vorgesehen ist (EuGH, Urt. v. 20.2.2024, Az. C-715/20).

Worum geht es?

Bei einem polnischen Gericht ist ein Rechtsstreit zwischen einem befristet angestellten Arbeitnehmer und seinem ehemaligen Arbeitgeber anhängig. Gegenstand ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, welche vom Arbeitgeber den polnischen Rechtsvorschriften entsprechend ohne Angabe von Kündigungsgründen erfolgte.

Der Arbeitnehmer machte geltend, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt sei. Er führte aus, dass die fehlende Angabe von Kündigungsgründen gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoße, weil das nationale Recht bei der Kündigung unbefristeter Arbeitsverhältnisses die Angabe von Gründen verlangt. Der Grundsatz ist sowohl im Unionsrecht als auch im polnischen Recht verankert.

Das polnische Gericht fragte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren den EuGH, ob diese unterschiedlichen Kündigungsanforderungen mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar sind und ob die Rahmenvereinbarung überhaupt zwischen Privatpersonen anwendbar ist.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: shisuka, Canva-Fotografie

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