Sind Mitgliederbeiträge eines Sportvereins umsatzsteuerbefreit?
Die Mitgliederbeiträge eines Sportvereins, der seinen Mitgliedern eine wirtschaftlich betriebene Sportanlage zur Verfügung stellt, sind steuerbar; sie sind jedoch gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerbefreit (FG Niedersachen, Urt. v. 10.01.2023, Az. 11 K 147/22).
Worum geht es?
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein. Hierbei handelt sich um einen klassischen Breitensport-Verein mit mehreren Abteilungen, unter anderem gehören Fußball, Schwimmen, Tischtennis und Gymnastik zu den angebotenen Sportarten. Die 1. Herren-Fußballmannschaft wird innerhalb des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt und erzielte bei ihren Heimspielen im Streitjahr 2015 umsatzsteuerpflichtige Eintrittsgelder.
Der Kläger errichtete in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasen-Fußballplatz auf dem von der Gemeinde gepachteten Vereinsgelände. Er benötigte den Platz aus Kapazitätsgründen aufgrund steigender Mitgliederzahlen und beabsichtigte, den Platz bei Bedarf auch für Spiele der 1. Herren-Fußballmannschaft zu verwenden. Für die Kosten der Erstellung des Platzes erhielt der Verein einen Teil des ihm von der Gemeinde bewilligten Zuschusses. Für die Herstellung des Platzes und Baureifmachung fielen Vorsteuern an.
In seiner Umsatzsteuererklärung von 2015 erklärte der Kläger seine Mitgliedsbeiträge erstmalig unter Berufung auf die Mehrwehrtsteuersystemrichtlinie als steuerpflichtige Umsätze zu 7%. Gleichzeitig machte er den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Kunstrasenplatzes geltend. Das Finanzamt sah die Mitgliedsbeiträge als steuerbefreit an und gewährte insoweit den Vorsteuerabzug nicht, weshalb der Verein vor Gericht zog.
Wie entschied das Gericht?
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Bildnachweis: photo4passion, Stock-Fotografie-ID: 518909844
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