Organhaftung: Beschränkung durch interne Zuständigkeitsregelungen?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Organhaftung: Beschränkung durch interne Zuständigkeitsregelungen?

Interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer juristischen Person können zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit eines Organs führen. Gewisse Überwachungspflichten bleiben jedoch weiterhin überstehen (BGH, Urt. v. 9.11.2023, Az. III ZR 105/22).

Worum geht es?

Der Kläger erlitt Verluste durch Investitionen in Immobilien-Projektgesellschaften, die Töchter einer schweizerischen Aktiengesellschaft sind. Der Beklagte war „Direktor“ der Gesellschaft und Geschäftsführer der Tochtergesellschaften. Mittlerweile sind alle der Gesellschaften insolvent.

Der Anleger hatte mit der Aktiengesellschaft eine „Beteiligung“ von 50.000 Euro vereinbart, die nach einer Laufzeit von 24 Monaten zurückzuzahlen und mit 6% pro Jahr zu verzinsen war. Eine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften hatten die Gesellschaften nicht.

Der Kläger nahm den „Direktor“ auf Schadensersatz in Anspruch. Dieser wandte ein, er habe von den „Beteiligungsverträgen“ nichts gewusst, denn ihm sei nur ein eingeschränkter Aufgabenbereich übertragen gewesen. Er habe als Architekt die Bauprojekte nur in technischer Hinsicht geleitet und überwacht.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: Warchi, Stock-Fotografie-ID: 1351472483

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