2G+-Regel im Hygienekonzept eines Sportverbands weiterhin zulässig
Es ist zulässig, dass ein als eingetragener Verein organisierter Spitzensportverband für die Teilnahme an Wettkämpfen ein Hygienekonzept auf Basis einer "2G+-Regel" aufstellt.
Es ist zulässig, dass ein als eingetragener Verein organisierter Spitzensportverband für die Teilnahme an Wettkämpfen ein Hygienekonzept auf Basis einer "2G+-Regel" aufstellt.
Am 01.08.2022 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)“ in Kraft getreten. Für Vereine relevant ist dabei die Möglichkeit, öffentliche Beglaubigungen künftig ohne physischen Gang zum Notar zu machen.
Ab dem 01.10.2022 bis zum 07.04.2023 gilt das neue Gesetzespacket für den Herbst und Winter der Ampel-Koalition. Ziel der Corona-Regel ist die Eindämmung der befürchteten Corona-Infektionen in der kalten Jahreszeit. Der Bundestag hat die neuen Corona-Regeln beschlossen, nun muss der Bundesrat noch zustimmen. Was wurde beschlossen?
Wird bei Anruf einer Webseite die dynamischen IP-Adresse des Nutzers auf Grund der Nutzung von Google Fonts durch den Webseitenbetreiber automatisch an Google weitergeleitet, so stellt dies einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.
Das Kammergericht Berlin hat ein Urteil im Musterfeststellungsverfahren gegen die Fitnessstudiokette Superfit erlassen. Die Mitglieder hätten während der Schließzeiten im Corona-Lockdown keine Beiträge zahlen müssen.
Die Klage gegen das Verbot der rechtsextremistischen Gruppe „Nordadler“ wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) abgewiesen.
Enthält die Satzung einer Körperschaft keine ausdrückliche Bestimmung, dass ihre Zwecke mildtätig sind, kann sie steuerlich auch nicht so behandelt werden.
Mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung begründet ein gemeinnütziger Verein einen allgemeinen Zweckbetrieb. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH).
Die Bundesregierung will die Corona-Schutzvorgaben für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 verschärfen.
Bei der Frage der Begünstigung von medizinischen Hilfstransporten ist nicht danach zu differenzieren, ob die gewünschten Leistungen darauf beruhen, dass diese im Rahmen eines direkten Vertragsverhältnisses, innerhalb eines direkten physischen Kontakts oder letztlich nur in einem mittelbaren Wirkungsverhältnis zum Patienten getätigt worden sind.