Gleichzeitige Zahlung Geschäftsführergehalt und Pension: Keine verdeckte Gewinnausschüttung

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Gleichzeitige Zahlung Geschäftsführergehalt und Pension: Keine verdeckte Gewinnausschüttung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 30.08.2024 seine Rechtsauffassung zu den steuerlichen Folgen einer Pensionszahlung bei erneuter Beschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers an die Rechtsprechung des BFH angepasst (BMF-Schreiben v. 30.08.2024, IV C 2).

Worum geht es?

Dem Schreiben des BMF liegt das Urteil des BFH vom 15.03.2023 (Az. I R 41/19) zugrunde. Dort ging es um den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der von der GmbH neben einer monatlichen Vergütung eine Versorgungszusage erhielt, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 68. Lebensjahrs eine lebenslange Altersrente vorsah. Im Jahr 2010 wurde die Anstellung beendet und der Pensionsfall war eingetreten. Schon Anfang 2011 wurde die Nachfolgerin abberufen und der Alleingesellschafter wieder zum Geschäftsführer bestellt. In diesem Zusammenhang erhielt er eine monatliche Vergütung von 1.000 Euro brutto. Die Pensionsvergütung von monatlich 2.300 Euro blieb unberührt.

Das Finanzamt bewertete die zusätzlich zum Geschäftsführergehalt gezahlten Versorgungsleistungen als verdeckte Gewinnausschüttung und erließ die entsprechenden Bescheide. Ein hiergegen gerichteter Einspruch blieb erfolglos, weshalb die Gesellschaft schließlich Klage vor dem FG Münster erhob. Das Gericht entschied, dass die gleichzeitige Zahlung von Gehalt und Versorgung sowohl formell als auch materiell einem Fremdvergleich standhalte. Daraufhin legte das Finanzamt Revision zum BFH ein. 

Der BFH bestätigte in seinem Urteil die Auffassung des FG Münster. Da die Versorgungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer lediglich voraussetzte, dass „das Arbeitsverhältnis beendet“ wird, sei im Rahmen der Auslegung eine Beschränkung auf den ursprünglichen Geschäftsführeranstellungsvertrag zumindest möglich. Zudem sei nicht zu beanstanden, für die (zusätzlichen) Dienste aufgrund der fortgeführten oder wieder aufgenommenen Tätigkeit als Geschäftsführer neben der Versorgung ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen zu zahlen. Unter diesen Voraussetzungen bliebe der Versorgungscharakter der Versorgungszahlungen grundsätzlich erhalten.

Was hat das BMF geregelt?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Bildnachweis: lucigerma, Stock-Fotografie-ID: 1596719641

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar