Attac e.V. erfolglos: Protestcamp unterliegt nicht Versammlungsschutz

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Attac e.V. erfolglos: Protestcamp unterliegt nicht Versammlungsschutz

Bei einem Protestcamp mit deutlichem Übergewicht an Versorgungsinfrastruktur handelt es sich unabhängig von seinem politischen Konzept nicht um eine Versammlung (BVerwG, Urt. v. 27.11.2024, Az. 6 C 4.23).

Worum geht es?

Im Juli 2017 fand in Hamburg das G20-Treffen statt. Vertreter der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer kamen hierfür zusammen. Der Gipfel wurde allerdings von viel Protest begleitet. Mehrere Zehntausende Demonstranten kamen hierfür in die Stadt. 31.000 Polizisten wurden zum Schutz des Treffens nach Hamburg geschickt. 

Der Protest sollte eine Woche andauern. Bis zu 7.000 der Gipfelgegner sollten für diese Zeit in dem geplanten Camp von Attac e.V. und COMM e.V. unterkommen. Es sollten zahlreiche Workshops zu den Themen wie Militarismus, Fluchtursachen und Sexismus abgehalten werden, ein begleitendes Kulturprogramm stattfinden und Schlafzelte sowie Küchen und Duschen bereitgestellt werden.

Das Bezirksamt erteilte die Erlaubnis zur Errichtung des Camps im Altonaer Stadtpark jedoch nicht. Als Grund nannte die Behörde ein grünanlagenrechtliches Verbot, auf öffentlichem Erholungsgrund zu zelten. Eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG liege nicht vor, denn um eine versammlungsrechtlich geschützte Infrastruktur handele es sich nur dann, wenn diese für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sei.

Nachdem die Vereine erfolglos Eilrechtsschutz vor dem VG Hamburg beantragt hatten, schaltete sich kurzfristig das BVerfG zu Gunsten der Protestierenden ein. Die Versammlungsbehörde genehmigte das Protestcamp in der Folge doch, allerdings an einem anderen Ort und unter Auflagen. So wurden maximal 300 Zelte erlaubt und auch die Errichtung von Duschen und Küchen wurde nur eingeschränkt genehmigt. 

Hiergegen wandten sich die Vereine an das VG Hamburg, welches die Klage ablehnte.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: ollo, Stock-Fotografie-ID: 458660539

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