Nagel im Huf, haftet der Verein?
Ein Pferd trat sich auf dem Gelände eines Reitvereins einen einzelnen Nagel in den Huf. Weil der Verein die zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen hatte, haftet er nicht.
Ein Pferd trat sich auf dem Gelände eines Reitvereins einen einzelnen Nagel in den Huf. Weil der Verein die zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen hatte, haftet er nicht.
In Punkto Klimaschutz haben nun die höchsten UN-Richter das Wort. Nachdem 98 Staaten und 12 Organisationen zehn Tage lang ihre Argumente vorgetragen haben, erstellt der Internationale Gerichtshof (IGH) ein Rechtsgutachten zu der Frage, ob Staaten mehr für den Klimaschutz tun müssen.
Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto in der Stunde gestiegen. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze auf 556 Euro brutto im Monat.
Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sind uneingeschränkt grundbuchfähig.
Veruntreut ein Geschäftsführer Gelder einer gemeinnützigen GmbH, indem er sich ein höheres Gehalt zahlt, ohne dies vom Aufsichtsrat genehmigen zu lassen, liegt hierin nur dann eine Mittelfehlverwendung, wenn die Aufsichtsratsmitglieder ihre Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt haben.
Ein Unternehmen kann nicht verlangen, Altkleidercontainer auf der Fläche einer Kommune aufstellen zu dürfen, und zwar auch dann nicht, wenn es gemeinnützigen Vereinen erlaubt ist.
Eine „Schnupperbeschäftigung“ um zu schauen, ob die Tätigkeit etwas für einen ist, ist gesetzlich nicht unfallversichert.
Einem Verein, der verfassungsfeindliche Bestrebungen fördert, kann die Gemeinnützigkeit versagt werden. Aufgrund einer sich aus einem Verfassungsschutzbericht ergebenden Vermutungswirkung allerdings nur dann, wenn der Bericht die Körperschaft als selbstständiges Steuersubjekt ausdrücklich als extremistisch bezeichnet.
Eine Körperschaft, die sich in seinen Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung wendet, kann nicht gemeinnützig sein.
Zuweisungen eines Bundeslandes an eine Gemeinde für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sind nicht als Entgelt einzustufen, sofern diese nicht als Gegenleistung für eine spezifische Leistung der Gemeinde gewährt werden, sondern vielmehr aus strukturpolitischen Erwägungen zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur erfolgen.