Keine Umsatzsteuerpflicht von Landeszuschüssen für ÖPNV
Zuweisungen eines Bundeslandes an eine Gemeinde für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sind nicht als Entgelt einzustufen, sofern diese nicht als Gegenleistung für eine spezifische Leistung der Gemeinde gewährt werden, sondern vielmehr aus strukturpolitischen Erwägungen zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur erfolgen (BFH, Urt. v. 17.04.2024, Az. XI R 13/21).
Worum geht es?
Die Klägerin war eine kreisangehörige Gemeinde, die verschiedene Zuschüsse für den Neubau einer Anlegerbrücke für den ÖPNV erhielt, unter anderem aus Landes-, Kreis- und städtischen Zuweisungen. Die dafür notwendigen Flächen erhielt die Gemeinde per Nutzungsvertrag kostenlos zur Verfügung gestellt.
Die Anlegerbrücke wurde nach der Fertigstellung an die X-GmbH vermietet, die dafür ein fremdübliches Entgelt zahlte. Die Klägerin machte den vollen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten geltend. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Landes- und Kreiszuweisungen um echt Zuschüsse handele.
Nach dem erstinstanzlichen Urteil des FG Schleswig-Holstein bestand Einigkeit darüber, dass die Zuschüsse des Kreises und der Stadt neben der Nutzungsgebühr der X-GmbH steuerpflichtiges Entgelt darstellten, da der Kreis und die Stadt Aufgabenträger des ÖPNV waren.
Das Finanzamt war weiterhin der Auffassung, dass auch die Landeszuweisung Entgelt von Dritter Seite und damit umsatzsteuerpflichtiges Entgelt sei, da sie preisauffüllenden Charakter habe und somit indirekt den Landeszuschuss beeinflusst habe. Der Kreis hätte ohne die Landeszuweisung wesentlich mehr für die Errichtung der Brücke an die Gemeinde zahlen müssen.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Reinhard Krull, Stock-Fotografie-ID: 1465521118
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