Keine unzulässige Ungleichbehandlung bei Verfolgung gemeinnütziger Zwecke
Ein Unternehmen kann nicht verlangen, Altkleidercontainer auf der Fläche einer Kommune aufstellen zu dürfen, und zwar auch dann nicht, wenn es gemeinnützigen Vereinen erlaubt ist (VG Mainz, Urt. v. 13.11.2024, Az. 3 K 732/23.MZ).
Worum geht es?
Ein Unternehmen, das Altkleider und Schuhe recycelt, wollte auf den Flächen einer Stadt Altkleidercontainer, neben bereits aufgestellten Altkleidercontainern eines gemeinnützigen Vereins, aufstellen.
Der Stadtrat hatte bereits im Dezember 2019 beschlossen, dass das Aufstellen von Altkleidercontainern für Dritte auf städtischen Grundstücken nicht mehr möglich sein soll. Ausnahmen gelten lediglich für bestimmte gemeinnützige Einrichtungen mit Sitz im Stadtgebiet und öffentliche Straßen im Sinne des Landesstraßengesetz.
Den Antrag des Unternehmens auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis lehnte die Stadt daher ab. Das Unternehmen stelle keine gemeinnützige Einrichtung im Sinne der Abgabenordnung dar, weil es die Alttextilie nicht ausschließlich gemeinnützig sammle und verwerte. Zudem stellten die gewünschten Standorte keine öffentlichen Straßen dar.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: fermate, Stock-Fotografie-ID: 1285539924
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