Keine Steuerbegünstigung für extremistische Körperschaften
Eine Körperschaft, die sich in seinen Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung wendet, kann nicht gemeinnützig sein (BFH, Urt. v. 05.09.2024, Az. V R 15/22).
Worum geht es?
Der Kläger ist ein Verein, welcher regelmäßig Veranstaltungen durchführte, zu denen er unter anderem Personen einlud, die in verschiedenen Beziehungen zu dem X-Verein und dessen Untergliederungen standen, der in Verfassungsschutzberichten in dem Abschnitt zur fundamentalistischen Auslegung dieser Religion aufgeführt war.
Der Kläger selbst wurde ab 2007 in Verfassungsschutzberichten einiger Länder und ab 2009 auch in dem Verfassungsschutzbericht des Bundes erwähnt. Die Verfassungsschutzberichte des Bundes nannten den Kläger im jeweiligen Registeranhang, der die im Bericht genannten Gruppierungen aufführte, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte zu der Bewertung geführt haben, dass die Gruppierung verfassungsfeindliche Ziele verfolge, es sich also um eine extremistische Gruppierung handele.
Das Finanzamt sah wegen der Erwähnung des Klägers in den Verfassungsschutzberichten die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit als nicht erfüllt an und erließ dementsprechend Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide.
Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass das Finanzamt zu Unrecht Abwägung zwischen der Förderung satzungsmäßiger Zwecke des Klägers und der Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorgenommen habe.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: AndreyPopov, Stock-Fotografie-ID: 1763696104
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