Uneingeschränkte Grundbuchfähigkeit für Vereine ohne Rechtspersönlichkeit?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Uneingeschränkte Grundbuchfähigkeit für Vereine ohne Rechtspersönlichkeit?

Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sind uneingeschränkt grundbuchfähig (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.10.2024, Az. 20 W 186/24).

Worum geht es?

Ein Grundbuchamt hatte die Grundbucheintragung eines nicht eingetragenen Idealvereins von einer vorherigen Eintragung in das Vereinsregister abhängig gemacht, weil durch das MoPeG eine Regelungslücke entstanden sei. 

Es müsse daher, so das Grundbuchamt, in analoger Anwendung des Art. 229 § 21 EGBGB eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgen, bevor eine Änderung der bestehenden Grundbucheintragung beantragt werden könne. Der verfahrensgegenständliche, nicht im Vereinsregister eingetragene Idealverein war im Jahre 2021 mit dem Zusatz „bestehend aus den Mitgliedern (…) in Gesamthandsgemeinschaft“ als Eigentümer eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden. 

Die Beschwerde der Notarin gegen die auf eine Voreintragungsobliegenheit gerichtete Zwischenverfügung des Grundbuchamtes hatte beim OLG Frankfurt in Erfolg.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: AndreyPopov, Stock-Fotografie-ID: 1366273989

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