Mittelfehlverwendung bei gemeinnütziger GmbH im Falle der Untreue?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Mittelfehlverwendung bei gemeinnütziger GmbH im Falle der Untreue?

Veruntreut ein Geschäftsführer Gelder einer gemeinnützigen GmbH, indem er sich ein höheres Gehalt zahlt, ohne dies vom Aufsichtsrat genehmigen zu lassen, liegt hierin nur dann eine Mittelfehlverwendung, wenn die Aufsichtsratsmitglieder ihre Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt haben (FG Düsseldorf, Urt. v. 15.04.2024, Az. 6 K 2425/21).

Worum geht es?

Die Klägerin, eine gGmbH mit einem Aufsichtsrat, richtet sich gegen die Aberkennung des Status der Gemeinnützigkeit wegen einer Mittelfehlverwendung. Die B war Geschäftsführerin der gGmbH und der A Vorsitzender des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsratsvorsitzende wurde im Jahr 2013 von dem Aufsichtsrat beauftragt, den Anstellungsvertrag mit der Geschäftsführerin B zu verlängern. 

Zusätzlich vereinbarten A und B ohne entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats schriftlich eine Erhöhung des Geschäftsführergehalts. Im Jahr 2016 vereinbarten A und B erneut ohne entsprechenden Beschluss schriftlich eine weitere Anhebung des Geschäftsführergehalts. Keine dieser zusätzlichen Vereinbarungen wurde dem Aufsichtsrat vorgelegt. Die Erhöhung der Vergütung blieb dem Aufsichtsrat bis in das Jahr 2017 unbekannt.

Das beklagte Finanzamt ging davon aus, dass die gGmbH für die Jahre 2013 bis 2018 nicht die Voraussetzungen der Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AO erfüllte und erkannte wegen der überhöhten Gehaltszahlungen an die Geschäftsführerin für diese Jahre die Gemeinnützigkeit ab.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: alvarez, Stock-Fotografie-ID: 180706454

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