„Betreutes Wohnen“ umsatzsteuerbefreit?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

„Betreutes Wohnen“ umsatzsteuerbefreit?

Bei Leistungen im Bereich des „betreuten Wohnens“ ist der Nachweis einer Sozialquote sorgfältig zu führen, damit eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG angewendet werden kann (FG Münster, Urt. v. 11.12.2023, Az. 5 K 448/20 U).

Worum geht es?

Die Klägerin ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts, die umsatzsteuerliche Organträgerin einer gemeinnützigen Pflegeeinrichtung und eines Pflegedienstes war. Sie bot unter anderem ein „betreutes Wohnen“ an, welches neben der Bereitstellung von Zimmern auch die Einrichtung eines Notrufsystems sowie die zeitlich begrenzte Bereitstellung einer pflegerischen Betreuung umfasste.

Das zuständige Finanzamt versagte im Rahmen einer Außenprüfung die Steuerfreiheit der Umsätze des betreuten Wohnens, da die Klägerin nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass die Pflegekosten zu mindestens 25 % durch die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung vergütet worden sind. § 4 Nr. 16 Buchst. l) UStG (bis 30.06.2013 Buchst. k)) regelt, dass Umsätze durch Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind, umsatzsteuerbefreit sind. Dabei muss es sich ihrer Art nach um Leistungen handeln, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht.

Ein hiergegen gerichteter Einspruch blieb erfolglos. 

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Halfpoint, Stock-Fotografie-ID: 1487980045

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