Wer entscheidet über einen „Schadensfall“ bei der Conterganstiftung?
Wird die nach § 16 Abs. 6 ContStifG zwingend vorgesehene kollegiale Entscheidung der Medizinischen Kommission über das Vorliegen eines Schadensfalles unterlassen, ist die Conterganstiftung zur Neubescheidung des Antrags verpflichtet.