Können Stiftungen rückwirkend Kapitalertragsteuer zurückfordern?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Können Stiftungen rückwirkend Kapitalertragsteuer zurückfordern?

Eine gemeinnützige Stiftung hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer für Erträge, die ihr vor Erlass des Feststellungsbescheids nach § 60a AO zuflossen (FG Münster, Urt. v. 18.12.2024, Az. 9 K 2015/21 Kap).

Worum geht es?

Die Klägerin ist eine nicht rechtsfähige Stiftung, gegründet durch eine testamentarische Verfügung. Die Erblasserin ordnete an, dass Kommanditaktien zugunsten von fünf gemeinnützigen Stiftungen vermächtnisweise übertragen werden. Die Verwaltung sollte durch eine GmbH erfolgen, die als Treuhänderin fungieren und die Erträge aus den Aktien an die begünstigten Stiftungen weiterleiten sollte. Dem Testament war zunächst ein Satzungsentwurf aus dem Jahr 2012 beigefügt, der 2018 überarbeitet und dem Finanzamt zur Prüfung vorgelegt wurde. Dieses bestätigte, dass der Entwurf im Grundsatz den Anforderungen des § 60a AO entspricht, wies jedoch darauf hin, dass ein Feststellungsbescheid erst nach tatsächlicher Errichtung der Stiftung möglich sei.

Im Jahr 2020 wurde die Stiftungssatzung endgültig beschlossen und ein entsprechender Feststellungsbescheid erlassen. Zwischen 2017 und 2019 hatte das Kreditinstitut jedoch bereits Kapitalerträge aus den Kommanditaktien dem Nachlassdepot gutgeschrieben und darauf Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten.

Daraufhin beantragte die Klägerin die Erstattung dieser einbehaltenen Beträge und verwies auf ein BMF-Schreiben vom 18.01.2016 zur Abgeltungsteuer. Demnach sei bei Erbfällen eine nachträgliche Erstattung möglich, wenn die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorgelegen hätten. Weiter argumentierte sie, dass die Kapitalerträge zivilrechtlich und wirtschaftlich ihr zuzurechnen seien, weil die gemeinnützige Verwendung festgestanden habe.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Kwanchanok Taen-on, Stock-Fotografie-ID: 1527652850 

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