Wann wird eine Werbefläche zur steuerlichen Kostenfalle?
Auch Dienstleistungsunternehmen können bei der Anmietung von Werbeflächen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG unterliegen, wenn die genutzten Werbeträger bei unterstelltem Eigentum dem Anlagevermögen zuzuordnen wären (BFH, Urt. v. 16.09.2024, Az. III R 36/22).
Worum geht es?
Die Klägerin ist eine GmbH, die in den Jahren 2012 bis 2015 einen Dienstleistungsbetrieb führte. Um auf ihr Angebot aufmerksam zu machen, tätigte sie diverse Werbemaßnahmen, insbesondere durch Sponsoring von zwei Vereinen sowie durch Mobil- und Plakatwerbung an öffentlichen und privaten Flächen wie Bahnhöfen, Verkehrsmitteln und Autobahnen.
Die Besonderheit lag darin, dass die Anbieter dieser Werbeflächen meist nicht selbst Eigentümer der genutzten Flächen waren. Die Aufwendungen wurden auf verschiedenen Buchungskonten erfasst, etwa für Plakatproduktion, Lagerung und die Schaltung von Spots im Fahrgastfernsehen. Die Verträge über die Nutzung der Werbeflächen waren zudem hinsichtlich ihres Rechtscharakters teilweise unklar und enthielten nicht immer trennbare Bestandteile.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wertete das Finanzamt (FA) diese Aufwendungen zum Teil als Miet- oder Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter, die bei unterstelltem Eigentum der Klägerin dem Anlagevermögen zuzurechnen seien. Es rechnete daher diese Kosten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewerbeertrag hinzu. Gegen die geänderten Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein, dem das FA nur teilweise abhalf.
Wie hat das Gericht entschieden?
…
Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.
Schon Mitglied? Hier einloggen:
Bildnachweis: Donatas Ruksenas, Stock-Fotografie-ID: 2165817145
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.