Wie beeinflusst der Erfüllungsort den Gerichtsstand im Vereinsrecht?
Wird in der Satzung eines Vereins der Erfüllungsort am Vereinssitz festgelegt, kann dies zwischen Kaufleuten eine ausschließliche örtliche Gerichtsstandsvereinbarung begründen (BayObLG, Beschl. v. 28.04.2025, Az. 101 AR 41/25).
Worum geht es?
Der Kläger, ein Berliner Verein mit ca. 450 Mitgliedern, macht gegen die Beklagte, eine GmbH aus Dillingen a.d. Donau und Vereinsmitglied, rückständige Mitgliedsbeiträge für 2023 geltend. Nach Beantragung eines Mahnbescheids beim Amtsgericht (AG) Wedding und Widerspruch der Beklagten wurde das Verfahren an das AG Dillingen a.d. Donau abgegeben. Der Kläger beantragte sodann die Verweisung an das AG Mitte in Berlin unter Berufung auf eine Gerichtsstandsklausel in § 22 seiner Satzung. Dort heißt es: „Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche, die aus dieser Satzung erwachsen, ist der Sitz des Vereins.“
Das AG Dillingen verwies folgend an das AG Mitte, welches die Übernahme mangels ausdrücklich benannten ausschließlichen Zuständigkeit allerdings verweigerte. Der Kläger argumentierte jedoch, als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB zu gelten, womit eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung i.S.d. § 38 ZPO möglich sei. Nach wiederholten Verweisungen und Zurückweisungen entstand ein negativer Kompetenzkonflikt, weil beide Amtsgerichte ihre Zuständigkeit jeweils unanfechtbar abgelehnt hatten.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Trifonov_Evgeniy, Stock-Fotografie-ID: 1589508272
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