Wer entscheidet über einen „Schadensfall“ bei der Conterganstiftung?
Wird die nach § 16 Abs. 6 ContStifG zwingend vorgesehene kollegiale Entscheidung der Medizinischen Kommission über das Vorliegen eines Schadensfalles unterlassen, ist die Conterganstiftung zur Neubescheidung des Antrags verpflichtet (BVerwG, Urt. v. 09.07.2025, Az. 5 C 2.24).
Worum geht es?
Der Kläger begehrt von der Conterganstiftung Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) wegen mehrerer konkret benannter Fehlbildungen. Er führt diese auf die Einnahme thalidomidhaltiger Medikamente durch seine Mutter während der Schwangerschaft zurück.
Der Vorsitzende der Kommission holte hierfür nacheinander einzelne Stellungnahmen von acht der insgesamt 21 medizinischen Sachverständigen ein. Darauffolgend lehnte die Conterganstiftung den Antrag des Klägers ab und auch das anschließende Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Im folgenden Klageverfahren unterlag der Kläger zunächst vor dem Verwaltungsgericht. Im Berufungsverfahren hatte er jedoch teilweise Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Neubescheidung hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Fehlbildungen. Hiergegen legte die Stiftung weiter Revision ein.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: nensuria, Stock-Fotografie-ID: 1861987830
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