Schützt das Betriebsratsamt vor dem Ende eines befristeten Vertrags?
Die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat verpflichtet den Arbeitgeber nicht, ihm nach Ablauf der Befristung eine Weiterbeschäftigung anzubieten. Es dürfen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit vorliegen (BAG, Urt. v. 18.06.2025, Az. 7 AZR 50/24).
Worum geht es?
Der Kläger war seit 2021 bei einem Logistikunternehmen befristet beschäftigt. Im Sommer 2022 wurde er in den Betriebsrat gewählt. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der Befristung am 14. Februar 2023. Neben diesem endeten auch die befristeten Verträge von 18 weiteren Arbeitnehmern, von denen 16 ein Angebot zur unbefristeten Weiterbeschäftigung erhielten. Dem Kläger hingegen wurde ein solches Angebot nicht unterbreitet.
Der Kläger war der Auffassung, dass die Ablehnung der Entfristung auf seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied zurückzuführen sei. Er argumentierte, dass er durch seine Kandidatur auf der Liste einer Gewerkschaft stärker exponiert gewesen sei als andere Betriebsratsmitglieder, denen hingegen unbefristete Verträge angeboten wurden. Daher sah er sich gegenüber anderen Arbeitnehmervertretern benachteiligt und erhob Klage.
Das Unternehmen wies die Vorwürfe zurück und erklärte, man sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht hinreichend zufrieden gewesen. Die Betriebsratstätigkeit habe dabei keine Rolle gespielt.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Smederevac, Stock-Fotografie-ID: 1201741813
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