Vereinsrecht

Einstweilige Anordnung: Notbestellung des Vorstandes

Erforderliche Mitglieder des Vorstandes fehlen auch dann im Sinne des § 29 BGB, wenn sie aus rechtlichen Gründen gehindert sind, ihren Amtspflichten nachzukommen. Ein Verbot der Amtsausübung löst die Pflicht zur Notbestellung aus, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder betroffen sind und ein dringender Fall zur Behebung der Führungslosigkeit gegeben ist.