Vorrangigkeit des Auskunftsrechts eines Vereinsmitglied gegenüber DSGVO
Ein Vereinsmitglied hat gegen den Verein an Anrecht auf Aushändigung der Mitgliederliste, auch wenn diese E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder enthält. Notwendig hierfür ist allerdings ein berechtigtes Interesse.