Wackelt die 50+1-Regel? Was das Kartellamt jetzt von der DFL fordert!
Die 50+1-Regel der DFL ist grundsätzlich kartellrechtlich zulässig, erfordert aber aus Sicht des Bundeskartellamts Nachbesserungen bei Mitgliedszugang, Abstimmungen und Bestandsschutz, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (Bundeskartellamt, vorläufige Stellungnahme zur 50+1-Regel, 2024).
Worum geht es?
Die Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL), die den Profibetrieb der ersten und zweiten Bundesliga organisiert, hat beim Bundeskartellamt um eine kartellrechtliche Bewertung der sogenannten 50+1-Regel gebeten. Im Kern sollte geklärt werden, unter welchen Bedingungen sportbezogene Regelungen mit Marktwirkung kartellrechtlich zulässig sind.
Die 50+1-Regel bestimmt, dass Kapitalinvestoren zwar die Mehrheit an den Kapitalgesellschaften der Profivereine halten dürfen, die Stimmmehrheit aber bei den Muttervereinen verbleiben muss (mindestens 50 % der Stimmen plus eine). Damit soll sichergestellt werden, dass die Vereinsmitglieder weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die sportlichen Entscheidungen haben. Hintergrund der Prüfung durch das Bundeskartellamt waren dabei auch aktuelle EuGH-Entscheidungen („Super League“, „ISU“, „Royal Antwerp“), die den rechtlichen Rahmen für sportbezogene Regeln mit Marktbezug präzisiert haben.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: taranchic, Stock-Fotografie-ID: 1853364429
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