Muss der Gesetzgeber Tierschutzvereinen ewige Klagerechte einräumen?
Ein nach Ablauf der gesetzlichen Befristung nicht verlängertes Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine begründet auch bei anhängigem Verfahren keine Klagebefugnis mehr; dies verletzt weder Vertrauensschutz noch das Demokratieprinzip (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.06.2025, Az. 20 A 991/20).
Worum geht es?
Der Kläger ist ein anerkannter Tierschutzverein mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Er erhob Klage gegen eine Entscheidung einer Behörde, wobei er sich ausschließlich auf Tierschutzbelange berief. Grundlage seiner Klage war das nordrhein-westfälische Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW), konkret § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Diese Vorschrift ermöglichte anerkannten Tierschutzvereinen unter bestimmten Voraussetzungen die Erhebung von Klagen im öffentlichen Interesse.
Allerdings war diese Klagerechtsnorm gemäß § 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW von Beginn an befristet und trat mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Die Klage war jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage gleichwohl als unzulässig ab. Der Kläger argumentierte, dass diese Befristung verfassungswidrig sei und gegen verschiedene Normen, wie beispielsweise Art. 20a GG (Staatsziel Tierschutz) oder Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsschutzgarantie), verstoße. Außerdem sei sein Vertrauen in den Fortbestand des Klagerechts verletzt worden.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: max-kegfire, Stock-Fotografie-ID: 1316709734
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