Sind Verbandsregeln über Richter-Einsätze rechtmäßig?
Untersagt ein Dachverband von Hundevereinen einem Mitgliedsverein, seine Zucht- und Leistungsrichter bei Veranstaltungen von nicht kooperierenden Vereinen einzusetzen, verstößt dies gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und ist nichtig. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kann jedoch trotzdem mangels Dringlichkeit ausscheiden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.09.2020, Az. U (Kart) 4/20).
Worum geht es?
Die Verfügungskläger sind mehrere Schäferhundvereine, die im Bereich der Rassehundezucht und im Hundesport tätig sind. Sie organisieren Zuchtschauen, Leistungsprüfungen und Zuchtzulassungen für Deutsche Schäferhunde. Alle Kläger sind Mitglieder der „X.“, einem internationalen Dachverband von Schäferhundvereinen. Der deutsche Verein „T.“ legt den Rassestandard fest, führt das Zuchtbuch und gilt weltweit als maßgeblich für Richterbewertungen.
Der Beklagte ist ein rasseübergreifender deutscher Dachverband und Mitglied des Weltverbands „G.“ Auch der T. ist Mitglied im beklagten Verband und somit mittelbar Teil der G.-Struktur. Die G. gestattet ihren Richtern die Teilnahme an Veranstaltungen von Nichtmitgliedern nur bei bestehendem Kooperationsabkommen. Ein solches Abkommen bestand bis 2018 mit der X., wurde dann jedoch von der G. gekündigt. Am 13. Dezember 2019 wies der Beklagte daraufhin den T. an, ab 1. Januar 2020 keine IGP-Leistungs- oder Ausstellungsrichter mehr bei X.-Mitgliedern einzusetzen. T. zog daraufhin entsprechende Zusagen zurück.
Die Kläger sahen sich dadurch existenziell gefährdet, da T.-Richter als Maßstab im Deutschen Schäferhundwesen gelten, ihre Abwesenheit Veranstaltungen unattraktiv mache und Eintragungen ins T.-Zuchtbuch verhindere. Es drohten Teilnehmer- und Mitgliederverluste. Sie rügten Verstöße gegen das GWB und das AEUV. Am 11. Februar 2020 beantragten sie beim Landgericht Dortmund den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Nelson Hernandez Chitiva , Stock-Fotografie-ID: 2162780979
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