Welche Haftungsregelungen gelten bei Sportunfällen im Verein?
Sportvereine haften für Sportunfälle nur dann, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben. Eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung greift nicht.
Sportvereine haften für Sportunfälle nur dann, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben. Eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung greift nicht.
Die Anmeldung der Vereinslöschung ist nur dann zulässig, wenn zuvor ein gesetzlich vorgeschriebener Gläubigeraufruf nach § 50 BGB erfolgt ist. Dies gilt auch, wenn der Verein bei der Anmeldung vermeintlich vermögenslos ist.
Ein Fußballverein haftet nur für Schadensverursachungen seiner Spieler, wenn eine vertragliche Grundlage oder ein direkter Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe besteht.
Das Bundesinnenministerium hat einen islamistischen Verein verboten, der durch radikale Forderungen bekannt wurde. Zudem werden Ermittlungen gegen zwei weitere Organisationen geführt. Der Grund für diese Maßnahmen ist ihre „verfassungsfeindliche Ausrichtung“.
Teilnehmer eines Laufevents haften grundsätzlich nicht für Unfälle, die aufgrund unzureichender Sicherheitsvorkehrungen des Veranstalters entstehen. Der Veranstalter hingegen kann haftbar gemacht werden, wenn er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt.
Kunst im öffentlichen Raum wird nur für maximal zwei Jahre genehmigt. Der Korea-Verband konnte diese Befristung nicht erfolgreich anfechten.
Eine Satzungsregelung, die dem Vereinsvorstand die Wahl zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Einberufungsform zur Mitgliederversammlung überlässt, ist mit der Vereinsfreiheit vereinbar, solange sie den Mitgliedern die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht unzumutbar erschwert.
Ein Verstoß gegen vereinsinterne Sportordnungen führt nicht zur Nichtigkeit von Wahlbeschlüssen, wenn die maßgeblichen Stimmrechte satzungsgemäß und ohne treuwidrige Einflussnahme ermittelt wurden.
Ein Bürgermeister darf sich im Rahmen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit zu lokalen Angelegenheiten äußern, jedoch nur in amtlicher Funktion, sachlich und verhältnismäßig. Persönliche Stellungnahmen, insbesondere bei privaten Betroffenheiten, dürfen nicht auf Kosten der Kommune oder über amtliche Kanäle erfolgen.
Im Zivilprozess genügt bloßes Schweigen nicht: Vereinsmitglieder müssen substantiierte Vorwürfe aktiv bestreiten. Andernfalls darf das Gericht auf Grundlage der Beweismittel entscheiden. Ein Vereinsausschluss ist rechtmäßig, wenn das Verhalten schwerwiegend gegen den Vereinszweck verstößt.