Wie weit reicht der Einfluss von Sportordnungen auf Vereinswahlen?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wie weit reicht der Einfluss von Sportordnungen auf Vereinswahlen?

Ein Verstoß gegen vereinsinterne Sportordnungen führt nicht zur Nichtigkeit von Wahlbeschlüssen, wenn die maßgeblichen Stimmrechte satzungsgemäß und ohne treuwidrige Einflussnahme ermittelt wurden (LG Darmstadt, Urt. v. 12.04.2024, Az. 25 O 113/23).

Worum geht es?

Der Rechtsstreit betrifft die Gültigkeit der Wahl des Präsidiums eines bundesweit tätigen Sportverbands (Beklagter), die auf einem außerordentlichen Verbandstag am 29.01.2022 stattfand. Kläger ist ein Landesverband, der Mitglied im beklagten Bundesverband ist. Beanstandet wird die Stimmgewichtung, die auf dem Erwerb von Lizenzmarken durch die Landesverbände in den Jahren 2019 bis 2021 basiert. Der Kläger behauptet, mehrere Verbände (insbesondere Bayern und NRW) hätten im 4. Quartal 2021 auffällig viele Lizenzen bestellt, um ihr Stimmgewicht künstlich zu erhöhen. Diese Käufe seien nicht an tatsächliche Athleten oder Wettkampfteilnahmen gebunden gewesen und verstießen daher gegen § 10 Nr. 5 der Sportordnung, wonach nur Athleten mit qualifizierten Wettkämpfen berücksichtigt werden dürfen.

Der Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen Satzung und Treuepflichten. Er beantragt daher die Feststellung der Nichtigkeit der Wahlbeschlüsse. Der beklagte Bundesverband rügt hingegen die Zuständigkeit des Gerichts unter Verweis auf die vereinsinterne Streitbeilegung (Rechtsausschuss, Schiedsgericht), was die Zulässigkeit der Klage infrage stellt.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: monkeybusinessimages, Stock-Fotografie-ID: 1145049550

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