Muss der Sportverein für einen Zusammenstoß bei einem Laufevent zahlen?
Teilnehmer eines Laufevents haften grundsätzlich nicht für Unfälle, die aufgrund unzureichender Sicherheitsvorkehrungen des Veranstalters entstehen. Der Veranstalter hingegen kann haftbar gemacht werden, wenn er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt (OLG Dresden, Az. 13 U 510/25).
Worum geht es?
Beim Zwickauer Stadtlauf kam es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Laufteilnehmer und einer Spaziergängerin. Die 8,5 Kilometer lange Strecke führt durch die Zwickauer Innenstadt, unter anderem an der Marienstraße entlang, die in das Rosengäßchen mündet. Genau dort kam es zu dem Unfall.
Die betroffene Frau spazierte während des Events mit ihrem Hund und betrat von dem Rosengäßchen aus den Gehweg der Marienstraße. Als sie mit einem Läufer kollidierte, stürzte sie und brach sich das Handgelenk. Daraufhin klagte sie sowohl gegen den Sportverein als Veranstalter des Events als auch gegen den Läufer, mit dem sie zusammengestoßen war. Sie forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro.
In erster Instanz sah das Landgericht Zwickau weder den Veranstalter noch den Läufer als verantwortlich an. Die Frau legte jedoch Berufung ein und argumentierte vor dem OLG Dresden, dass das Landgericht einen wichtigen Aspekt übersehen habe: Der Veranstalter hätte umfassendere Sicherheitsmaßnahmen ergreifen müssen.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: cbies, Stock-Fotografie-ID: 504583668
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