Welche Grenzen setzt das Vereinsrecht bei der Einladung zur Mitgliederversammlung?

Mitgliederversammlung im Verein
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Welche Grenzen setzt das Vereinsrecht bei der Einladung zur Mitgliederversammlung?

Eine Satzungsregelung, die dem Vereinsvorstand die Wahl zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Einberufungsform zur Mitgliederversammlung überlässt, ist mit der Vereinsfreiheit vereinbar, solange sie den Mitgliedern die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht unzumutbar erschwert (OLG Celle, Beschl. v. 22.08.2025, Az. 9 W 65/25).

Worum geht es?

Der betroffene Verein beabsichtigt, eine am 10. März 2025 einstimmig in der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderung in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Diese Änderung betrifft die Form der Einberufung von Mitgliederversammlungen: Künftig soll es dem Vorstand freistehen, entweder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder oder durch Bekanntgabe bzw. Aushang in der Geschäftsstelle zur Mitgliederversammlung einzuladen.

Das Amtsgericht Tostedt als Registergericht hatte diesen Eintragungsantrag mit einer Zwischenverfügung vom 30. Juni 2025 beanstandet. Es hielt die gewählte Regelung für unzulässig. Es sei nicht zulässig, dem Vorstand die Wahl zwischen zwei Einberufungsformen zu überlassen. Dies gelte insbesondere, wenn eine der Formen (z. B. der Aushang) eine aktive Mitwirkung der Mitglieder zur Kenntnisnahme erfordert. Gegen diese Einschätzung legte der Verein Beschwerde ein. Er hielt an seiner Satzungsregelung fest und verwies auf die Vereinsfreiheit.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: skynesher, Stock-Fotografie-ID: 1148378134 

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