Welche Haftungsregelungen gelten bei Sportunfällen im Verein?
Sportvereine haften für Sportunfälle nur dann, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben. Eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung greift nicht (OLG Brandenburg, Urt. v. 11.03.2025, Az. 6 U 61/24).
Worum geht es?
Im vorliegenden Fall geht es um einen 14-jährigen Judo-Sportler, der Mitglied in einem Sportverein war. Während einer Übungseinheit kam es zu einem Unfall mit einem volljährigen Trainingspartner. Bei einem Wurf des älteren, kräftigeren Sportlers stürzte der Jugendliche unglücklich auf seinen ausgestreckten Arm und zog sich dabei eine schwere Verletzung zu.
Der 14-Jährige verklagte daraufhin den Verein auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er warf den Trainern vor, ihn nicht ausreichend vor einem erfahrenen, älteren und stärkeren Trainingspartner geschützt zu haben. Zudem hätten die Trainer ihre Aufsichts- und Fürsorgepflichten grob verletzt, indem sie nicht in die Situation eingegriffen hätten. Die Verletzungen seien Folge eines Regelverstoßes des Trainingspartners und dabei äußerst ungewöhnlich und nicht typisch für den Judo-Sport.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage ab stellte klar, dass für den Trainingsbetrieb eines Sportvereins keine Gefährdungshaftung gilt. Diese Art der Haftung, die ohne Verschulden greift, findet im Sport keine Anwendung, da es keine spezialgesetzliche Grundlage gibt. Schäden im Sportbetrieb sind nur dann haftbar, wenn dem Verein ein Verschulden nachgewiesen wird.
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Bildnachweis: Sergii Kolesnikov, Stock-Fotografie-ID: 2159237648
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