Wann kann ein Verein nach Vermögenslosigkeit gelöscht werden?
Die Anmeldung der Vereinslöschung ist nur dann zulässig, wenn zuvor ein gesetzlich vorgeschriebener Gläubigeraufruf nach § 50 BGB erfolgt ist. Dies gilt auch, wenn der Verein bei der Anmeldung vermeintlich vermögenslos ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.09.2025, Az. 19 W 47/25 (Wx)).
Worum geht es?
Das Registergericht hatte am 5. Februar 2025 die Auflösung des Vereins und die Bestellung eines Liquidators eingetragen, basierend auf dem Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 25. September 2024. Im März 2025 teilte der Beteiligte dem Registergericht mit, dass das Vereinsvermögen 0 Euro betrage und keine Gläubiger mehr existierten. Das Registergericht antwortete, dass eine sofortige Löschung nicht möglich sei, da bei der Auflösung noch Vermögen vorhanden war.
Trotzdem meldete der Liquidator am 24. März 2025 die Löschung des Vereins an und erklärte, dass keine Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten mehr existierten. Im weiteren Verfahren legte der Beteiligte eine Vermögensaufstellung vor, die zeigt, dass das Vereinsvermögen nach Begleichung von Verbindlichkeiten aufgebraucht war.
Das Amtsgericht wies die Anmeldung zur Vereinslöschung am 30. April 2025 zurück, da bei der Auflösung noch ein Vermögen von 1.254 EUR vorhanden war und somit ein Gläubigeraufruf erfolgen müsse. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte Beschwerde ein und argumentierte, dass kein Gläubigeraufruf nötig sei, wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Andranik Hakobyan, Stock-Fotografie-ID: 1411563980
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