Fußballsozialverein: Opfer einer politischen Kampagne?
Ein Bürgermeister darf sich im Rahmen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit zu lokalen Angelegenheiten äußern, jedoch nur in amtlicher Funktion, sachlich und verhältnismäßig. Persönliche Stellungnahmen, insbesondere bei privaten Betroffenheiten, dürfen nicht auf Kosten der Kommune oder über amtliche Kanäle erfolgen (VGH Mannheim, Urt. v. 22.07.2025, Az. 1 S 720/23).
Worum geht es?
Seit Jahren schwelt in Oberkochen ein Konflikt rund um den Fußballsozialverein “Aktion Fußballtag“. Dessen Vorsitzender war bereits 2017 (damals noch Chef des Vereins “Kinder von der Straße“) wegen Veruntreuung von Vereinsgeldern in 22 Fällen verurteilt worden. Im Juni 2020 trat er mit seinem neuen Verein erneut öffentlich auf: In einer Anzeige im städtischen Amtsblatt bedankte er sich, unter einem gemeinsamen Foto mit Angela Merkel, für die angebliche Würdigung des Vereins.
Der Bürgermeister reagierte darauf in der folgenden Amtsblatt-Ausgabe mit einer scharfen öffentlichen Distanzierung von der Initiative. In der Stellungnahme wurde unter anderem die frühere strafrechtliche Verurteilung des Vereinsvorsitzenden wegen Untreue thematisiert. Zudem äußerten sich der Bürgermeister und der SPD-Ortsverein empört über persönliche Beleidigungen, die sie vom Umfeld des Vereins erhalten hätten, und erklärten deutlich, weder mit dem Verein noch mit „Straftätern“ zusammenzuarbeiten.
Der Vereinsvorsitzende sah darin eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Drazen Zigic, Stock-Fotografie-ID: 1420057741
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