Außerordentliche Mitgliederversammlung während der COVID-19-Pandemie
Das Verlangen der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist auch dann nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn die Durchführung der Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt gestattet ist.