Fußballregionalliga: Wiederaufnahme des Spielbetriebs rechtmäßig

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Fußballregionalliga: Wiederaufnahme des Spielbetriebs rechtmäßig

Der Beschluss der Ausrichterin der Fußballregionalliga Herren Südwest, den pandemiebedingt unterbrochenen Spielbetrieb ab dem 11.12.2020 wiederaufzunehmen und 2021 bereits ab dem 09.01. fortzusetzen, war nicht unbillig und daher für die Fußballvereine verbindlich.

Worüber musste das Landgericht Mannheim entscheiden?

Bei den Antragstellern handelt es sich um sechs Fußballvereine, die in der Saison 2020/2021 am Spielbetrieb der Regionalliga Südwest teilnehmen. Die Liga wird in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ausgetragen. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um die Ausrichterin der Liga.

Der Spielbetrieb wurde Anfang September 2020 aufgenommen und Anfang November 2020 vorübergehend eingestellt. Hintergrund war, dass das Land Rheinland-Pfalz Mannschaftstrainings- und -wettkämpfe außerhalb des Profi- und Spitzensports ab 02.11.2020 verboten hatte. Am 27.11.2020 nahm das Land Rheinland-Pfalz die Regionalliga im Männerfußball ab 01.12.2020 in den Kreis des Profi- und Spitzensports auf. Bei Erfüllung der infektionsrechtlichen Anforderungen war daher in allen vier Bundesländern der Regionalliga Südwest ein Spielbetrieb grundsätzlich zulässig.

Am 30.11.2020 beschloss die Gesellschaftsversammlung und die Spielkommission der Antragsgegnerin, dass der Spielbetrieb ab dem 01.12.2020 wieder zugelassen werde. Um eine angemessene Vorbereitungszeit zu gewährleisten, sollte der erste Spieltag am 12. und 13.12.2020 ausgetragen werden. Ferner sollte der Spielbetrieb nach der Winterpause bereits am 09.01.2021 statt am 29.01.2021 aufgenommen werden. Zudem beschloss die Antragsgegnerin, dass am Spielbetrieb nur Spieler, Offizielle und Schiedsrichter teilnehmen dürfen, die einen negativen Corona-Test vorweisen.

Die sechs Fußballvereine halten den Beschluss für rechtswidrig. Ein von den Ligaverantwortlichen erstelltes übergreifendes Hygienekonzept existiere nicht. Die von den Vereinen zu tragenden Kosten für die vorgesehenen Corona-Schnelltests gefährdeten die Existenz des ein oder anderen Vereins. Zudem verfüge nicht jeder Verein über qualifiziertes Personal, das die Corona-Schnelltests überhaupt durchführen dürfe. Im Gegensatz zu den übrigen Mannschaften hätten die rheinland-pfälzischen Vereine im November 2020 nicht trainieren dürfen, so dass ein sportlich fairer Wettbewerb nicht möglich sei.

Insgesamt sei die Wiederaufnahme des Spielbetriebs wegen des enormen Infektionsrisikos für Spieler, Offizielle und sonstige Beteiligte einschließlich deren Kontaktpersonen unverhältnismäßig und mit Blick auf die derzeitige Corona-Lage gesamtgesellschaftlich das falsche Signal. Die Vereine beantragten daher festzustellen, dass die genannten Beschlüsse unwirksam sind.

Wie hat das Gericht die Anträge der Vereine entschieden?

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