Außerordentliche Mitgliederversammlung während der COVID-19-Pandemie

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Außerordentliche Mitgliederversammlung während der COVID-19-Pandemie

Das Verlangen der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist auch dann nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn die Durchführung der Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt gestattet ist.

Welchen Sachverhalt musste das Oberlandgericht München beurteilen?

Es ging um eine außerordentliche Mitgliederversammlung eines Rassehunde-Zuchtvereins. Das Präsidium des Vereins bestand aus dem 1., 2. und 3. Präsidenten sowie aus dem Hauptzuchtwart, dem Obmann der Richtervereinigung, dem Obmann für Ausbildung und Leistung und dem Schriftleiter. Zudem verfügt der Verein über einen erweiterten Vorstand, der aus Mitgliedern des Präsidiums sowie allen ersten Vorsitzenden der Landesgruppen besteht. Die Satzung des Vereins sieht vor, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung u.a. dann einzuberufen ist, wenn dies von zwei Dritteln des Präsidiums oder des erweiterten Vorstands verlangt wird.

Mit Schreiben vom 17.04.2020 wurde der Vereinsvorstand durch den Obmann für Ausbildung und Leistung, von zehn 1. Vorsitzende der Landesgruppen sowie vom Hauptzuchtwart und vom 2. Vorsitzenden einer Landesgruppe aufgefordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Als Tagesordnungspunkte war u.a. die Abwahl des 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins vorgesehen. Als Begründung wurde u.a. ein erheblich erschüttertes Vertrauensverhältnis aufgrund der finanziellen Situation des Vereins und deren Umgang damit sowie Vergehen gegen das Tierschutzgesetz angegeben.

Der Verein lehnte den Einberufungsantrag ab und verwies darauf, dass das satzungsmäßige Quorum nicht erreicht sei. Für die Berechnung des Quorums sei nicht die Zahl der tatsächlich gerade amtierenden Mitglieder des Präsidiums und des erweiterten Vorstands maßgebend, sondern die satzungsgemäße Zahl. Bei 7 Präsidiumsmitgliedern und 14 Landesgruppenvorsitzenden bestehe der erweiterte Vorstand aus 21 Personen. Der 2. Vorsitzende einer Landesgruppe, der sich auf sein Antragsrecht als Vorsitzender einer Landesgruppe berufe, habe keinen Nachweis einer ordnungsgemäßen Wahl geliefert und könne daher für das Quorum nicht mitgerechnet werden.

Die geforderten Tagesordnungspunkte seien ferner missbräuchlich. Eine Präsenzveranstaltung sei aufgrund der Corona-Pandemie jedenfalls am Sitz des Vereins derzeit nicht zulässig. Gegenwärtig könne daher keine Versammlung stattfinden. Mit Schreiben vom 11.05.2020 beantragten die genannten Beteiligten daher beim Amtsgericht u.a. sie zur Einberufung der Mitgliederversammlung zu ermächtigen. Das Gericht gab dem Antrag statt. Dagegen wendet sich der Verein nun mit einer Beschwerde, so dass das Oberlandesgericht den Fall entscheiden musste.

Welche Entscheidung hat das Oberlandesgericht getroffen?

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