Anmeldung und Eintragung eines österreichischen Vereins in Deutschland

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Anmeldung und Eintragung eines österreichischen Vereins in Deutschland

Eine Eintragung eines Vereins aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU im Wege des grenzüberschreitenden Formwechsels ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings setzt die Eintragung eines solchen (hier: österreichischen) Vereins in das deutsche Vereinsregister eine formgerechte Anmeldung voraus.

Über welchen Sachverhalt musste das Kammergericht in Berlin entscheiden?

In dem registerrechtlichen Verfahren ging es um einen in das Vereinsregister der Polizeidirektion Graz in Österreich eingetragenen Verein. Nach der Satzung handelt es sich um einen Zweigverein eines in Wien eingetragenen Vereins. Der Verein ist eine soziale Einrichtung und verfolgt ideelle Ziele. Der Verein verlegte seinen Sitz zum 01.01.2019 nach Berlin. Mit Schreiben vom 27.11.2019 beantragte der alleinvertretungsberechtigte Obmann des Vereins, die Eintragung in das deutsche Vereinsregister.  Hierzu legte er einen Auszug aus dem österreichischen Vereinsregister bei.

Mit Beschluss vom 19.12.2019 wies das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg den Antrag zurück. Es fehle an einer notariellen Beglaubigung. Der Verein könne jedoch als nicht eingetragener Verein anerkannt werden. Dazu sei die Vorlage des Protokolls über die Mitgliederversammlung bezüglich der Vorstandswahl und der Änderung der Satzung sowie die von sieben Mitgliedern unterschriebene Satzung erforderlich. Gegen diesen Beschluss legte der Verein Beschwerde ein.

Hatte die Beschwerde des Vereins Erfolg?

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