Schiedsgerichte des Bayerischen Roten Kreuzes sind keine Schiedsgerichte im Sinne der ZPO

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Schiedsgerichte des Bayerischen Roten Kreuzes sind keine Schiedsgerichte im Sinne der ZPO

Ein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) liegt vor, wenn es nach den Satzungsbestimmungen als unabhängige und unparteiliche Instanz organisiert ist und dem Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs zur Entscheidung zugewiesen sind.

Worüber musste das Bayerische Oberlandesgericht entscheiden?

In dem Rechtsstreit geht es um den vom Landesschiedsgericht des Bayerischen Roten Kreuzes e.V. bestätigten Ausschluss des Klägers aus einer RotkreuzGemeinschaft. Das Bayerische Rote Kreuz ist als Landesverband Mitglied des Deutschen Roten Kreuz e.V. und besitzt die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zudem bestehen Kreis- und Bezirksverbände sowie eine aufgabenbezogene Gliederung in RotkreuzGemeinschaften, wozu auch sog. Bereitschaften zählen. Hierbei handelt es sich um rechtlich unselbständige Gebilde auf Ortsebene.

Der Kläger war seit Mai 2017 Bereitschaftsleiter einer solchen Bereitschaft. Mit Schreiben vom 22.10.2018 teilte der Kreisbereitschaftsleiter des zuständigen Kreisverbandes dem Kläger mit, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Hintergrund dieses Verfahren waren angebliche Verfehlungen des Klägers im Bereich der sexualisierten Gewalt und sexueller Belästigung gegenüber weiblichen Mitgliedern des Bayrischen Roten Kreuzes. Mit Bescheid des Kreisbereitschaftsleiters vom 05.12.2018 wurde der Kläger aus den Bereitschaften ausgeschlossen und seine Tätigkeit als Bereitschaftsleiter beendet ist. Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Bezirks- bzw. Landesschiedsgericht hatten keinen Erfolg.

Daraufhin erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München. Er beanstandete die Art und Weise der Tatsachenermittlung und war der Ansicht, dass die Entscheidungen grob unbillig, willkürlich und ermessensfehlerhaft seien. Mit Beschluss vom 23.07.2020 erklärte das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Bayerische Oberlandesgericht, da die mit der Klage angegriffenen Maßnahmen ausschließlich die interne Organisation beträfen. Die Maßnahmen seien demzufolge dem Zivilrecht zuzuordnen.

Wie entschied nun das Bayerische Oberlandesgericht?

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