Amateur-Fußball in Hamburg: Saisonabbruch wegen Corona
Als erster Landesverband hat der Hamburger Fußballverband (HFV) die Saison 2020/21 offiziell abgebrochen. Grund ist die anhaltende Pandemielage.
Als erster Landesverband hat der Hamburger Fußballverband (HFV) die Saison 2020/21 offiziell abgebrochen. Grund ist die anhaltende Pandemielage.
Ein Befahrungsverbot eines Flusses mit Booten ohne eigene Triebkraft bei niedrigen Wasserständen betrifft einen Verein, dessen satzungsgemäße Aufgabe es ist, den Kanusport zu fördern, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit. Der Verein kann daher vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen das Verbot erheben.
Der Beschluss der Ausrichterin der Fußballregionalliga Herren Südwest, den pandemiebedingt unterbrochenen Spielbetrieb ab dem 11.12.2020 wiederaufzunehmen und 2021 bereits ab dem 09.01. fortzusetzen, war nicht unbillig und daher für die Fußballvereine verbindlich.
Ein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) liegt vor, wenn es nach den Satzungsbestimmungen als unabhängige und unparteiliche Instanz organisiert ist und dem Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs zur Entscheidung zugewiesen sind.
Das OLG Schleswig hat den Ausschluss eines Vereinsmitglieds aus einem Sportverein für rechtmäßig erklärt. Grund für den Ausschluss war die Mitgliedschaft in der NPD.
Ein nach Vereinsrecht sichergestelltes Motorrad muss an den Eigentümer herausgegeben werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Motorrad nicht zum Vermögen des verbotenen Vereins gehört.
Anmeldungen zum Vereinsregister dürfen auch von sog. besonderen Vertretern durchgeführt werden, wenn diese im Vereinsregister eingetragen sind. Dazu braucht der besondere Vertreter keine gesonderte Vollmacht des Vorstands.
Der Bundestag hat Ende letzten Jahres Änderungen und Klarstellungen zu den vereinsrechtlichen Corona-Bestimmungen beschlossen. Der Bundesrat hat die Regelungen gebilligt. Das entsprechende Gesetz wurde am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 28.02.2021 in Kraft. Dies Regelungen ergänzen die Verlängerung des COVID-19-Gesetzes bis zum 31.12.2021, worüber wir bereits am 23.12.2020 ausführlich berichtet hatten.
Eine Eintragung eines Vereins aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU im Wege des grenzüberschreitenden Formwechsels ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings setzt die Eintragung eines solchen (hier: österreichischen) Vereins in das deutsche Vereinsregister eine formgerechte Anmeldung voraus.
Eine ehemaliges Mitglied des Vorstands eines Vereins muss Administratorenrechte an einer Facebook-Seite an den Verein auch dann herausgeben, wenn die Seite unter Nutzung eines privaten Accounts erstellt wurde.