Klagebefugnis eines eingetragenen Vereins zur Förderung des Kanusports

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Klagebefugnis eines eingetragenen Vereins zur Förderung des Kanusports

Ein Befahrungsverbot eines Flusses mit Booten ohne eigene Triebkraft bei niedrigen Wasserständen betrifft einen Verein, dessen satzungsgemäße Aufgabe es ist, den Kanusport zu fördern, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit. Der Verein kann daher vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen das Verbot erheben.

Worüber musste der Verwaltungsgerichtshof München entscheiden?

Beim Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein zur Förderung des Kanusports. Den Kanusport betreibt der Verein insbesondere auf der Pegnitz. Hierbei handelt es sich um einen Fluss in Franken. Die Pegnitz ist im Bereich zwischen Michelfeld und Hersbruck als Natura 2000-Gebiet ausgewiesen. Nach den Feststellungen des Landratsamts Nürnberger Land führte der freizeitbedingte Kanubetrieb dort wegen des extremen Niedrigwasserstands im Jahr 2015 zu erheblichen Schäden an der Gewässervegetation.

Vor diesem Hintergrund ordnete das Landratsamt mit Allgemeinverfügung vom 20.03.2017 an, dass das Befahren der Pegnitz mit Booten ohne eigene Triebkraft (Kajaks, Kanus, Canadier, Schlauchkajaks und -canadier) im Gewässerabschnitt von Neuhaus a.d. Pegnitz bis Rupprechtstegen erst ab einem mittleren Pegelstand des Vortages von mindestens 130 cm des Pegels Güntersthal und von Rupprechtsstegen bis Artelshofen erst ab einem mittleren Pegelstand des Vortages von mindestens 126 cm des Pegels Güntersthal gestattet ist.

Der Verein erhob Klage mit dem Ziel, die Aufhebung der Allgemeinverfügung zu erreichen. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage ab. Dem Verein fehle die erforderliche Klagebefugnis. Er könne sich nur auf eigene Rechte berufen, eine Berufung auf die Rechte der Mitgliedsverbände bzw. deren Mitglieder komme nicht in Betracht. Eine Verletzung eigener Rechtspositionen erscheine jedoch als nicht möglich, da das Rechtsinstitut des Gemeingebrauchs nur natürlichen Personen eingeräumt sei. Auch aus dem Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit resultiere keine Klagebefugnis. Gegen diese Entscheidung legte der Verein Beschwerde ein.

Hatte die Beschwerde Erfolg?

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