Erste-Hilfe-Maßnahmen bei einem Kadertraining

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Erste-Hilfe-Maßnahmen bei einem Kadertraining

Ein Sportverband ist verpflichtet, den Teilnehmern eines Kadertrainings im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren den Zugang zu Maßnahmen der ersten Hilfe zu gewährleisten.

Über welchen Sachverhalt musste der BGH entscheiden?

Beim Kläger handelt es sich um einen damals 15-jährigen, der am 20.09.2009 an einem vom Verband der Tischtennissport treibenden Vereine in Nordrhein-Westfalen veranstalteten Kreiskadertraining für minderjährige Jugendliche teilnahm. Zudem nahmen auch u.a. zwei Trainer an dem Training teil, die über eine Tischtennis-Trainerlizenz B verfügten. Einer dieser Trainer hatte zuletzt im Oktober 2006, der andere im April 2009 an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilgenommen.

Das Training am 20. September 2009 begann mit Aufwärmübungen, anschließend führten die Jugendlichen ein Schnelligkeitstraining mit Sprints durch. Bei Beendigung des Schnelltrainings brach der Kläger mit einem Herz-Kreislauf-Stillstand zusammen. Er war zunächst noch kurz bei Bewusstsein, reagierte aber von Anfang an nicht mehr auf Ansprache und verlor das Bewusstsein kurze Zeit später. Einer der genannten Trainer brachte den Kläger in die stabile Seitenlage. Andere Anwesende suchten die Sporttasche des Klägers, um zu überprüfen, ob es darin Hinweise auf einen Medikamentengebrauch etwa in Form eines Asthmamittels gebe. Um 11:14 Uhr wurde der Notarzt verständigt. Keiner der beiden Trainer führten Wiederbelebungsmaßnahmen beim Kläger durch.

Der Notarzt traf um 11:18 Uhr. Die Einzelheiten der Geschehnisse und die Einzelheiten des Zustandes des Klägers im Übrigen – insbesondere ob und bis zu welchem Zeitpunkt nach seinem Zusammenbruch der Kläger atmete und einen Puls aufwies – bis zum Eintreffen des Notarztes sind streitig. Bei Ankunft des Notarztes jedenfalls war der Kläger pulslos, beide Pupillen waren geweitet und es lag eine komplette Blaufärbung von Haut und Schleimhäuten vor. Die nunmehr umgehend eingeleiteten Wiederbelebungsmaßnahmen führten nach fünf Minuten dazu, dass der Kläger kreislaufstabil und beatmet in ein Krankenhaus verbracht werden konnte.

In der Folgezeit zeigten sich beim Kläger Zeichen einer durch Sauerstoffmangel bedingten Hirnschädigung mit ausgeprägten körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen. Der Kläger ist schwerst pflegebedürftig und wird dies bleiben. Der Kläger macht gegen den Tischtennisverband und die beiden Trainer u.a. Schmerzensgeld geltend. Das erstinstanzliche Landgericht hat die Klage gegen den Verband abgewiesen und hinsichtlich der Trainer festgestellt, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt ist. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht wurde die Klage insgesamt abgewiesen. Nunmehr hat der Kläger Revision zum BGH eingelegt.

Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?

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